Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Marketing-Cookies werden von Drittanbietern oder Publishern verwendet, um personalisierte Werbung anzuzeigen. Sie tun dies, indem sie Besucher über Websites hinweg verfolgen.
Zum Hauptinhalt springen
  • Cae-Bekämpfung Kontrolluntersuchung 2022

    Im Jahre 2020 wurden die bestehenden Bekämpfungsrichtlinien in Anlehnung an die Bekämpfungspro-gramme in Südtirol und der Schweiz angepasst, da aufgrund von neuen Testmethoden eine Genotypisie-rung des CAE-Virus möglich ist und daher alle Ziegen, bei denen andere Genotypen als Genotyp B1 oder den Genotyp B1 beinhaltende Kombinationen nachgewiesen werden, als frei beurteilt werden können, weil solche Genotypen keine klinische CAE auslösen können. Solche Bestände verlieren auch nicht die Aner-kennung der Freiheit.

    Obwohl der Bestand bei Feststellung von anderen Genotypen als B1 anerkannt CAE-frei bleibt, wird die freiwillige Ausmerzung solcher Tiere empfohlen, da bei zukünftigen Untersuchungen immer mit einer Störung bzw. Verzögerung der Untersuchung gerechnet werden muss.

    Diese Bekämpfungsrichtlinien gelten unverändert auch für das Jahr 2022!

     

    Ziegen, bei denen Genotyp B1 oder den Genotyp B1 beinhaltende Kombinationen nachgewiesen werden, gelten als CAE-Reagenten und müssen ausgemerzt werden.

    Da es in gemischten Haltungen von Ziegen und Schafen zu gegenseitiger Ansteckung kommen kann, werden in Beständen mit positiven Befunden bei den Ziegen auch die Schafe in die Untersuchung einbezogen. Mittels Genotypisierung können positive Ziegen selektiver ausgemerzt werden, zugleich können Schafe als Infektionsquelle identifiziert und ebenso aus den Beständen entfernt werden.

    Bei Proben, die aufgrund von anstehenden Veranstaltungen (Ausstellungen, Versteigerungen) besonders dringend behandelt werden sollten, wird um einen entsprechenden Hinweis bei der Einsendung ersucht (die Proben sollten mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung durchgeführt werden!).

     

    Zur Umsetzung der CAE-Bekämpfungsrichtlinien müssen in den nächsten Wochen wiederum die vorgeschriebenen Untersuchungen abgewickelt werden.

     

    Für die Aufrechterhaltung der CAE-Freiheit sind in den anerkannt CAE-freien Betrieben bis längstens 01. April 2022 die jährlichen Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind bei einer Herdengröße bis einschließlich 30 Ziegen (gezählt werden alle Tiere über 6 Monate) alle Tiere des Bestandes über 6 Monate zu untersuchen und bei einer Herdengröße ab 31 Ziegen (gezählt werden alle Tiere über 6 Monate) nur 30 Tiere des Bestandes und alle Zuchtböcke zu untersuchen (für die Stichprobenauswahl sind alle Altersgruppen sowie vornehmlich ältere Tiere heranzuziehen). Für allfällige Verkaufsuntersuchungen können auch in diesen Beständen alle übrigen Tiere über 6 Monate untersucht werden, die Stückgebühren sind in diesen Fällen aber vom Tierbesitzer zu zahlen.

     

    In den vorläufig freien Betrieben und in den Sanierungsbetrieben ist eine Bestandsuntersuchung (alle Ziegen über 6 Monate) durchzuführen, wobei der Untersuchungstermin so zu wählen ist, dass der Abstand zur letzten Untersuchung mindestens 6 Monate beträgt.

     

    Die Laborkosten und Stückgebühren – Blutprobenentnahme (€ 5,00 exkl. 20% MWSt.) werden aus Landesmitteln bezahlt. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer vom Ziegenhalter unterschriebenen Verpflichtungserklärung der untersuchten Betriebe.

    Anfallende Hofgebühren (€ 35,00 exkl. 20% MWSt.) sind vom Tierbesitzer zu bezahlen.

    Abweichend davon wird in Beständen mit bis zu 6 zu beprobenden Tieren die Hofgebühr von der öffentlichen Hand übernommen. In diesen Fällen sind die Stückgebühren vom Tierbesitzer zu zahlen (Kleinbetriebsregelung).

     

    Zukäufe, der Auftrieb auf Versteigerungen und das Deckgeschehen sind nur aus anerkannt CAE-freien Beständen zulässig. Für zugekaufte Tiere und Tiere, die auf Versteigerungen aufgetrieben werden, muss eine freie Einzeltieruntersuchung vorliegen (entweder im Rahmen der gültigen Kontrolluntersuchung oder eine gesonderte Verkaufsuntersuchung).
    Die Beschickung von Ziegenausstellungen ist auch aus vorläufig CAE-freien Betrieben möglich. Auf Almen und Gemeinschaftsweiden dürfen nur Tiere des gleichen Gesundheitsstatus aufgetrieben werden.

    Obwohl die Teilnahme am CAE-Bekämpfungsprogramm grundsätzlich freiwillig ist, trifft alle Ziegenhalter die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass eine Übertragung dieser ansteckenden Tierkrankheit auf Ziegen anderer Bestände sicher verhindert wird.

    Ein Auftreiben von Ziegen aus nicht freien Beständen auf gemeinschaftlich genutzte Weiden und Almen würde den Tatbestand einer vorsätzlichen Gefährdung des Tierbestandes gemäß § 182 des Strafgesetzbuches, BGBl Nr. 60/1974, darstellen und kann zu einer Anzeige bei Gericht führen.

     

    Für eine erfolgreiche CAE-Bekämpfung ist eine konsequente Einhaltung der Richtlinien erforderlich. Im Interesse der Gesundheit der Ziegenbestände in Tirol, werden die Ziegenhalter gebeten, sich mit dem jeweiligen Betreuungstierarzt in Verbindung zu setzen.

     

    Dr. Josef Kössler
    Landesveterinärdirektor

    26.01.2022
    Zurück